Onkologisches Zentrum
für Hämatologie und Internistische Onkologie

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Aktuelles zum Thema Patientenverfügungen:
(August 2016)

Patientenverfügungen müssen konkret sein, dass entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 06.07.2016. Konkret bedeutet dass, das sämtliche Patientenverfügungen überprüft werden sollten, ob sie ausreichend formuliert worden sind!

Eine Patientenverfügung ist nur für Ärzte und Angehörige bindend, wenn deutliche Formulierungen verwendet werden, z.B. „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ ist zu unpräzise formuliert.

Daraufhin haben viele Organisationen ihre Vordrucke und Hilfestellungen bereits aktualisiert.
Sie können uns in unserer Praxis auf Patientenverfügungen ansprechen, Hinweise, Vordrucke und Broschüren erhalten Sie inzwischen von vielen Anbietern, u.a. auch unter folgenden Internetanschriften:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
www.bmg.bund.de/themen/praevention/patientenrechte/patientenverfuegung

Evangelische Kirche in Deutschland
www.ekd.de/patientenvorsorge

Verlag C.H. Beck, Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter
https://patientenverfuegung.beck.de

Wohlfahrtsverbände, Hospizvereine und soziale Einrichtungen können Sie umfassend beraten, eine ärztliche abschließende Einschätzung ist dringlich zu empfehlen.

Wir haben die o.a. Kontakte aufgeführt, da wir uns zusammen mit dem Ethiknetz Wolfsburg und Hospizverein Wolfsburg intensiv mit den Formulierungen auseinandergesetzt haben. Sie stellen auch nur Vorschläge da.

Patientenrechte – Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können alle Menschen/Patientinnen und Patienten vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille der Behandlung zugrunde gelegt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Jede und jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine Patientenverfügung verfassen, die sie oder er jederzeit formlos widerrufen kann. Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Personen beraten zu lassen. Treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind sowohl die Ärztin oder der Arzt als auch die Vertreterin oder der Vertreter (Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r) daran gebunden.

Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder allgemein, entscheiden die Vertreterin oder der Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – Vertreterin oder Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.

Der Deutsche Bundestag hat hierzu am 18. Juni 2009 ein Gesetz beschlossen und damit die Rahmenbedingungen beim Umgang mit einer Patientenverfügung geregelt. Das Gesetz ist am 1. September 2009 in Kraft getreten (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009)

Sie werden sich vielleicht auch fragen: Wer soll einmal für mich Regelungen treffen und notwendige Unterschriften leisten, wenn ich etwa vorübergehend nicht geschäftsfähig oder dauerhaft nicht mehr einsichtsfähig wäre?

Antwort: Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss und wird das Amtsgericht für eine hilflos gewordene Person immer einen Betreuer bzw. eine Betreuerin einsetzen (früher: Vormund oder auch Gebrechlichkeitspfleger genannt). Dafür wird zwar in der Regel ein Familienangehöriger vom Richter ausgesucht. Aber es kann auch ein völlig fremder Berufsbetreuer sein, der dann "das Sagen" hat. Viele empfinden es auch schon als unerwünschte Einmischung in familiäre Angelegenheiten, wenn überhaupt ein Betreuungs-Gericht einschaltet wird.

Wer dies verhindern will, sollte für eine Vertrauensperson – oder für mehrere – eine Vorsorgevollmacht ausstellen.

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