Onkologisches Zentrum
für Hämatologie und Internistische Onkologie

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Soziales Netz mit weiten Maschen

Wer so krank ist, dass er nicht mehr arbeiten kann, hat in Deutschland Anspruch auf eine Reihe von Unterstützungen. Welche das sind, sei am Beispiel des häufigsten Falles in unserer Gesellschaft, des gesetzlich versicherten Arbeitnehmers, erläutert.

Zunächst wird der Patient von seinem Arzt arbeitsunfähig geschrieben und erhält eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Sie ist in der Regel auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt. Kann der Patient auch danach noch nicht arbeiten, erhält er von seiner Krankenkasse ein Krankengeld. Das sind im Normalfall 90 Prozent des einstigen Nettoarbeitsentgelts. Davon sind allerdings die Beiträge zur Sozialversicherung noch zu entrichten. Nach sechswöchiger Erkrankung entstehen also die ersten Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen.

Erwerbsminderung anstelle von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit

Das Krankengeld wird grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gewährt, im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Aber nicht alle Patienten erhalten automatisch Zahlungen über diesen Zeitraum.
Die Arbeitsunfähigkeit ist nämlich als vorübergehender Zustand definiert. Die Krankenkassen können die Patienten daher im Laufe einer Erkrankung auffordern, einen Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme bei einem Rentenversicherungsträger zu stellen. Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Der Rentenversicherer prüft dann, ob diese Maßnahme Aussicht auf Erfolg hat. Ist damit nicht zu rechnen, lehnt er den Reha-Antrag ab, kann ihn dann allerdings in einen Rentenantrag umdeuten. Im Rahmen eines solchen Antrags wird zuerst das Ausmaß der Erwerbsminderung festgestellt. Die einstige Unterscheidung in Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gibt es heute nicht mehr. Seit dem 1.1.2001 gelten Patienten als

• nicht erwerbsgemindert, wenn sie mindestens sechs Stunden pro Tag arbeiten können,
• teilweise erwerbsgemindert, wenn sie drei bis sechs Stunden arbeiten können,
vollständig erwerbsgemindert, wenn das Leistungsvermögen unter drei Stunden pro Tag liegt.

Auf die erworbene Qualifikation und den bisherigen beruflichen Werdegang kommt es bei der Feststellung einer Erwerbsminderung nicht mehr an.

Vollständig Erwerbsgeminderte haben den vollen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Als Bezieher darf man noch bis zu 350 E (brutto) im Monat hinzuverdienen, ohne dass die Zahlungen gekürzt werden. Teilweise Erwerbsgeminderte erhalten unter Umständen nur die Hälfte der vollen Rente. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass sie mit ihrem Restleistungsvermögen das zur Ergänzung der Rente notwendige Einkommen erarbeiten können. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn sie keinen entsprechenden Arbeitsplatz finden.

Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist in der Regel zunächst auf drei Jahre befristet und kann anschließend erneuert werden. Berater weisen außerdem darauf hin, dass die volle Erwerbsminderungsrente in der Regel niedriger als das Krankengeld ist.

Rechtzeitig informieren

Obwohl es also ein soziales Netz gibt, besteht doch die Gefahr, dass die weiten Maschen etwas „ins Fleisch schneiden“. Da es außer dem angeführten Beispiel noch zahlreiche andere Konstellationen gibt (arbeitslos, selbstständig, privat versichert etc.), sollten Sie sich als Patient frühzeitig darüber informieren, welche Hilfen für Sie in Betracht kommen könnten. Zusätzlich zu den genannten Leistungen können das beispielsweise Sozialhilfe, Wohngeld oder anderweitige Zuschüsse sein. Darüber hinaus unterhalten auch die Deutsche Krebshilfe sowie die Krebsgesellschaften einzelner Bundesländer Härtefonds, um Krebspatienten in Notfällen finanziell zu helfen.

Schließlich bietet auch ein Schwerbehindertenausweis einige Vorteile. Er ermöglicht unter anderem Vergünstigungen bei der Lohn- oder Einkommens-Steuer, bei der KFZ-Steuer oder bei Reisekosten. Und er schützt weitgehend vor einer Kündigung des Arbeitsplatzes, denn zur Kündigung ist der Arbeitgeber unter bestimmten  Voraussetzungen auch bei einer Erkrankung berechtigt.

Weitere, detaillierte Informationen zu diesen Themen erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Krebsgesellschaften und der Rentenversicherungsträger sowie bei den zuständigen Ämtern der Städte und Gemeinden.

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